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Landesärztekammer: Ex-Post-Triage soll im Extremfall möglich sein (PM der LÄK RLP v. 10.10.2022)

Die Vertreterversammlung der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz fordert die Bundesregierung auf, das vorgesehene Verbot der Ex-Post-Triage zu streichen. Das Verbot ist im Gesetzentwurf des 2. Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vorgesehen. Eine Ex-Post-Triage soll im Extremfall möglich sein können, so die rheinland-pfälzischen Ärztinnen und Ärzte in einer Resolution. Eine Ex-Post-Triage greift dann, wenn eine bereits zugeteilte intensivmedizinische Ressource neu verteilt werden muss, weil keine Behandlungskapazitäten mehr vorhanden sind. Dieser Fall könnte während einer Pandemie eintreten, wenn aufgrund knapper Kapazitäten in den Krankenhäusern eine Behandlungspriorisierung erfolgen müsste. Solche Situationen traten zu Pandemiebeginn in italienischen Krankenhäusern auf.

 


Laut Gesetzesentwurf sollen bereits zugeteilte überlebenswichtige intensivmedizinische Behandlungskapazitäten von einer Zuteilungsentscheidung ausgenommen sein. Der Abbruch einer Behandlung zugunsten eines anderen Patienten mit einer höheren Überlebenswahrscheinlichkeit ist damit untersagt; die Ex-Post-Triage somit verboten. In einer früheren Referentenfassung war die Ex-Post-Triage noch enthalten. Hintergrund der vorgesehenen Neuregelung ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von Ende vergangenen Jahres. Demnach muss der Bundestag Vorkehrungen zum Schutz von Menschen mit Behinderungen im Fall einer Triage treffen. Die Forderung der Ärzteschaft verstößt nicht gegen das Gerichtsurteil, denn eine pandemiebedingte Schließung von Intensivstationen trifft behinderte und nicht behinderte Menschen gleichermaßen, wenn sie trotz lebensbedrohlichem Zustand keine Chance hätten, beispielsweise bei Herzinfarkt oder Schlaganfall intensivmedizinisch versorgt zu werden. Der vorgesehene Ausschluss der Ex-Post-Triage führt dazu, dass die klinische Erfolgsaussicht eines Patienten als zentrales Kriterium der ärztlichen Entscheidung in Notlagen nicht mehr das wichtigste Bewertungskriterium ist, befürchten die Delegierten. Neu hinzukommende Patientinnen oder Patienten mit ebenfalls schwerwiegenden Erkrankungen, aber höherer kurzfristiger Überlebenschance, könnten somit gegebenenfalls nicht intensivmedizinisch behandelt werden.

Bei der Entscheidung über die Zuteilung intensivmedizinischer Ressourcen dürfen Patientinnen und Patienten aber weder benachteiligt noch bevorzugt werden, so die Delegierten. Es kann daher durchaus richtig sein, einen Patienten mit nur noch minimalen kurzfristigen Überlebenschancen zugunsten eines anderen Patienten mit deutlich besseren Chancen vom Beatmungsgerät zu trennen. Dieses Szenarium erfordert für behandelnde Ärztinnen und Ärzte Rechtssicherheit, um in einer Not- und extremen Stresslage zu entscheiden, welche Patienten mit guter Prognose sie retten können. „Dafür dürfen sie nicht bestraft werden können“, so der Präsident der Landesärztekammer Dr. Günther Matheis.

Die rheinland-pfälzische Landesärztekammer betreut gut 23.000 Ärztinnen und Ärzte. Die Vertreterversammlung mit ihren 80 Mandatsträgern ist das höchste Gremium der Landesärztekammer.

 



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