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Auszug aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz
§ 19 Urlaub

  1. Der Arbeitgeber hat Jugendlichen für jedes Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub zu gewähren.
  2. Der Urlaub beträgt jährlich
    1. mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist,
    2. mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist,
    3. mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.
  3. Der Urlaub soll Berufsschülern in der Zeit der Berufsschulferien gegeben werden. Soweit er nicht in den Berufsschulferien gegeben wird, ist für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während dem Urlaub besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren.
  4. Die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes gelten, wenn sie günstiger als die tariflichen Regelungen sind (§ 15 Manteltarif f. Arzthelferinnen).

Ihr Ansprechpartner



Frau Monika Reichert
Tel.: 0651-99475916
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