Vertreterversammlung

Unsere Vertreterversammlung

1. Zusammensetzung und Wahl

Die Vertreterversammlung als weiteres Organ neben dem Vorstand der Bezirksärztekammer Trier setzt sich zusammen aus den von den Mitgliedern der Bezirksärztekammer Trier gewählten Vertreterinnen und Vertretern. Für die Vertreterinnen/Vertreter sind zur Vertretung im Verhinderungsfalle entsprechende Stellvertreterinnen/Stellvertreter gewählt.

Der Vertreterversammlung der Bezirksärztekammer Trier gehören 30 Vertreterinnen/ Vertreter und eine gleiche Zahl von Stellvertreterinnen/Stellvertretern an.

Mit ihrer ersten Sitzung in der 14. Amtsperiode 2016/2021 am 5. Oktober 2016 konstituierte sich die am 4. Juli 2016 gewählte Vertreterversammlung der Bezirksärztekammer Trier konstituiert. Mit diesem ersten Zusammentritt endete gleichzeitig die fünfjährige Amtszeit der am 30. November 2011 gewählten Vertreterversammlung, deren konstituierende Sitzung seinerzeit am 23. Oktober 2011 stattfand.

Die Namen der Vertreterinnen/Vertreter sowie der Stellvertreterinnen/Stellvertreter entnehmen Sie bitte der Aufstellung.

2. Zuständigkeit

Die Vertreterversammlung ist für alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zuständig. Sie beschließt insbesondere über

  • die Satzungen sowie die Geschäftsordnung der Organe,
  • die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
  • den Haushaltsplan,
  • die Zustimmung zur Leistung über- und außerplanmäßiger Ausgaben,
  • die Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes,
  • die Verwendung des Vermögens der Bezirksärztekammer Trier im Falle ihrer Auflösung,
  • die Einsetzung von Ausschüssen und die Wahl der Ausschussmitglieder,
  • die Erhebung und Höhe von Beiträgen,
  • die Entschädigung der für die Bezirksärztekammer Trier ehrenamtlich tätigen Mitglieder,
  • die Verträge, die von der Bezirksärztekammer Trier gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 3 der Hauptsatzung abgeschlossen werden,

3. Einberufung

Die Vertreterversammlung ist durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden der Bezirksärztekammer Trier nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr einzuberufen. Darüber hinaus hat die/der Vorsitzende sie einzuberufen, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder oder mindestens ein Drittel der Vertreterinnen/Vertreter dies unter Angabe von Gründen verlangen. Die Einladung der Vertreterinnen/Vertreter ist unter Beifügung der Tagesordnung spätestens eine Woche vor der Sitzung durch die Post abzusenden. In dringenden Fällen kann die Einberufung in kürzerer Frist, jedoch nicht unter 24 Stunden, erfolgen. Die Tagesordnung einer dringend einberufenen Sitzung bedarf der Genehmigung der Versammlung. Die Gründe für eine nicht fristgerechte Einladung sind aktenkundig zu machen.

4. Beschlussfähigkeit

Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vertreterinnen/Vertreter (Stellvertreterinnen/Stellvertreter) anwesend ist. Über einen Gegenstand der Tagesordnung, über den wegen Beschlussunfähigkeit eine Entscheidung nicht getroffen werden konnte, kann in der folgenden Sitzung der Vertreterversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vertreterinnen/Vertreter (Stellvertreterinnen/Stellvertreter) Beschluss gefasst werden, wenn in der Einladung auf diese Möglichkeit der Beschlussfassung hingewiesen wurde. Dies gilt jedoch nicht für Entscheidungen, für die nach der Hauptsatzung der Bezirksärztekammer Trier eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist (Beschlüsse über Satzungen, Satzungsänderungen sowie Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens der Bezirksärztekammer bei ihrer Auflösung).
Die Beschlüsse der Vertreterversammlung werden bekannt gemacht.

5. Öffentlichkeit der Sitzungen

Die Sitzungen der Vertreterversammlung sind für sämtliche Mitglieder der Bezirksärztekammer Trier öffentlich. Gegenstände, die sich für eine öffentliche Beratung nicht eignen, können aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der anwesenden Vertreterinnen/Vertreter (Stellvertreterinnen/Stellvertreter) in geheimer Sitzung verhandelt werden.