Beschwerden

Was können Patienten tun?

Wir bedauern, dass Sie Anlass sehen, sich über ärztliches Verhalten zu beschweren.

Gute ärztliche Behandlung ist uns ein Anliegen. Ihre Beschwerde kann dabei helfen, die Versorgung weiter zu verbessern. Haben Sie aber bitte Verständnis, dass wir nur dann in eine qualifizierte Bearbeitung eintreten können, wenn die folgenden formalen Voraussetzungen beachten. 

Die Erhebung einer Beschwerde kann zu rechtlichen Konsequenzen führen. Es ist zu empfehlen, zunächst das Gespräch mit dem betroffenen Arzt oder der betroffenen Ärztin zu suchen. 

Wir müssen den betroffenen Arzt bzw. die betroffene Ärztin daher zu Ihrer Eingabe hören. Hierzu benötigen wir Ihr Beschwerdeschreiben in schriftlicher Form, mit Ihrer Postanschrift versehen, sowie von Ihnen per Hand unterzeichnet. Aus Gründen der Beweissicherung genügt daher insbesondere die Beschwerdeerhebung per E-Mail diesen Anforderungen nicht. Zur besseren Lesbarkeit verwenden Sie bitte eine Schreibmaschine oder den PC.

Folgende Angaben sind unbedingt erforderlich:

  • Bitte machen Sie Angaben zu Ihrer Person bzw. des betroffenen Patienten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift). Anonyme Beschwerden werden nicht bearbeitet!
  • Der Sachverhalt bzw. der konkrete Vorwurf muss detailliert, klar und nachvollziehbar geschildert werden, damit die Ärztekammer die Situation überprüfen kann. Konzentrieren Sie sich dabei bitte auf die Angaben, die einer Überprüfung zugänglich sind.
  • Bitte nennen Sie den Namen und die vollständige Anschrift des betroffenen Arztes. Sofern Sie über Unterlagen verfügen, die für den Vorgang relevant sind, bitten wir Sie, uns diese in Kopie mitzuschicken (z. B. bisheriger Schriftverkehr, Entlassungsberichte etc.).
  • Darüber hinaus ist der Beschwerde eine unterzeichnete Schweigepflichtentbindungserklärung in Bezug auf den Beschwerdegegner beizufügen. Gleichzeitig bitten wir Sie, uns Ihr Einverständnis hinsichtlich der Weiterleitung der Beschwerde an den Arzt zu erteilen.
  • Da es im Verlauf der Untersuchungen erforderlich sein kann, Behandlungsunterlagen von vor- und/oder nachbehandelnden Ärzten anzufordern, bitten wir Sie auch insoweit eine unterzeichnete Schweigepflichtentbindungserklärung beizufügen.
  • Sollte der Patient unter Betreuung stehen, ist die Erklärung durch den Betreuer zu unterzeichnen und eine beglaubigte Kopie des Betreuerausweises beizufügen.

Sollten Sie die Beschwerde als nicht betroffener Dritter erheben, so lassen Sie die Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht bitte vom betroffenen Patienten ausfertigen. In diesem Fall benötigen wir auch Ihre Bevollmächtigung von dem Patienten in schriftlicher Form.

Sobald die vollständigen Unterlagen hier eingegangen sind, werden wir Ihre Beschwerde dem betroffenen Arzt oder der betroffenen Ärztin zur Stellungnahme zuleiten. Ärzte sind uns gegenüber zur Auskunft verpflichtet; aus Rechtsgründen ist aber niemand gehalten, sich auch selbst zu belasten. 

Da wir nicht befugt sind, förmlich Beweis zu erheben, ist es denkbar, dass der Sachverhalt von uns nicht bis ins letzte Detail ermittelt werden kann und letztlich „Aussage gegen Aussage“ steht. Auf jeden Fall aber werden wir Sie über das Ergebnis unserer Ermittlungen unterrichten. 

Haben Sie bitte Verständnis, dass die Bearbeitungsdauer abhängig von der zu führenden Korrespondenz variieren und im Ausnahmefall durchaus auch einige Monate betragen kann. In diesem Fall bitten wir Sie schon jetzt von Nachfragen abzusehen. Wir kommen in jedem Fall unaufgefordert wieder auf Sie zu!

Beschwerden – wo einlegen

Bei Streitigkeiten zwischen Ärztinnen / Ärzten und Patientinnen / Patienten, die aus dem Behandlungsverhältnis resultieren, haben Patienten die Möglichkeit, sich mit ihrem Anliegen an die Bezirksärztekammer Trier zu wenden.
Voraussetzung ist,

1. dass der Arzt, gegen den sich der Vorwurf richtet, Mitglied der Bezirksärztekammer Trier ist. Das heißt, dass er seinen Beruf im ehem. Regierungsbezirk Trier ausübt.

2. dass die beanstandete Behandlung im Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.

Bitte teilen Sie uns mit, ob in derselben Sache bereits ein gerichtliches Verfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren nach §170 Abs.2 StPO (Strafprozessordnung) eingestellt oder anhängig ist bzw. gleichzeitig eingeleitet wird.

Wann und wo reiche ich eine Beschwerde bei der Ärztekammer ein?

Die Bezirksärztekammer ist der richtige Ansprechpartner bei Fragen zu Patientenrechten oder einem Verdacht auf einen Verstoß gegen die Berufsordnung.

Wo kann ich mich noch beschweren?

Fragen des Patienten zu privatärztlichen Honorarforderungen und den gebührenrechtlichen Vorschriften (GOÄ), sind an den Honorarausschuss der Landesärztekammer RLP zu stellen. Dazu wird der kompletten Schriftverkehr, insbesondere die beanstandete Rechnung und im Falle eines operativen Eingriffs, den Operationsbericht, benötigt.

Landesärztekammer Rheinland-Pfalz
Honorarausschuss
https://www.laek-rlp.de/ausschuesse-kommissionen/honorarausschuss/ 
Deutschhausplatz 3
55116 Mainz
Fon: 0 61 31 - 2 88 22 – 0
Fax: 0 61 31 - 2 88 22 - 88
Mail kammer@laek-rlp.de 
Homepage www.laek-rlp.de

Vermutet der Patient einen Behandlungsfehler, bietet der Schlichtungsausschuss zur Begutachtung ärztlicher Behandlungen bei der Landesärztekammer RLP eine Überprüfung an, in deren Rahmen der Sachverhalt auf der Grundlage des Vorbringens der Beteiligten und der Krankenunterlagen beurteilt wird.

Landesärztekammer Rheinland-Pfalz
Schlichtungsausschuss
https://www.laek-rlp.de/ausschuesse-kommissionen/schlichtungsausschuss/ 
Deutschhausplatz 3
55116 Mainz
Fon: 0 61 31 - 2 88 22 - 0
Fax: 0 61 31 - 2 88 22 - 88
Mail kammer@laek-rlp.de

Fragen im vertragsärztlichen Bereich, also beispielsweise die Frage nach der Verordnungsfähigkeit eines Medikaments, eines Hilfsmittels oder eines Heilmittels, sollten Sie mit Ihrer Krankenkasse klären. Die Krankenkasse überprüft mit Hilfe der Kassenärztlichen Vereinigung RLP das ärztliche Verhalten im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Vertragsarztrecht.
www.KV-RLP.de 

Liegt eine Beschwerde hinsichtlich der Behandlung im Krankenhaus vor, so ist die Ärztekammer hinsichtlich des pflegerischen Teils nicht zuständig. Diese Fälle prüft die Krankenhausleitung oder die Beschwerdestelle des Krankenhauses (Patientenfürsprecher).

Bei Unsicherheit, welche Stelle für Ihre Beschwerde zuständig ist, können Sie sich auch an die Bezirksärztekammer Trier wenden. Die Mitarbeiter helfen zu klären, um welche Art Beschwerde es sich handelt und welche Stelle zuständig ist.