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Kammerbeitrag – welche Einkünfte berücksichtigen?

Welche Einkünfte werden auf der Basis des Einkommensteuerbescheides bei der Beitragsveranlagung berücksichtigt: 

Die Angaben für die Ermittlung der relevanten Einkunftsarten sind dem Steuerbescheid in der Rubrik "Berechnung des zu versteuernden Einkommens" zu entnehmen (in der Regel auf Seite 1 oder 2 des Steuerbescheides).

Beispiel: Auszug aus dem Einkommenssteuerbescheid


Finanzamt Musterhausen
Steuernummer: 123 456 789 10
für Frau / Herrn Mustername...

Bescheid für 2021 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer

 

 

 

 

Berechnung des zu versteuernden Einkommens

Relevant für den Kammerbeitrag

 

Euro

 

Einkünfte aus Gewerbebetrieb 
(z.B. Beteiligung Labor)

125

ja

Einkünfte aus selbständiger Arbeit

5.437

ja

 

 

 

Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit Bruttoarbeitslohn

48.520

ja

abzüglich Werbungskosten 
(oder Pauschale)

- 1.200

ja

Einkünfte

47.320

ja

 

 

 

Einkünfte aus Kapitalvermögen

22

nein

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

5.555

nein

 

 

 

Gesamtbetrag der Einkünfte

58.659

nein

Feststellung des zu versteuernden Einkommens

  

Vorsorgeaufwand
.
Sonderausgaben
.
.
Kinderfreibetrag für das am 1. Aug. 2018 geborene Kind

 

 

 

 

 

 

-8.548

nein


nein



Kann von den beitragspflichtigen Einkünften in Abzug gebracht werden, wenn der Kinderfreibetrag bei der Feststellung des zu versteuernden Einkommens im Steuerbescheid berücksichtigt wurde !

Zu versteuerndes Einkommen

….

 


zu unserem Beispiel: 
als Mitglied erzielten Sie im Jahr 2022 insgesamt Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit (Gewerbebetrieb + selbständige Arbeit + nichtselbständige Arbeit abzüglich Werbungskosten abzgl. Kinderfreibetrag) = 44.334 Euro.

Der Beitrag errechnet sich aus allen Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit; multipliziert mit dem aktuellen Hebesatz von 0,26 v.H, abgerundet auf volle Euro-Beträge.

Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, alle Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen, außergewöhnliche Belastungen etc. werden für die Ermittlung des Kammerbeitrages weder hinzugerechnet noch abgezogen!

Bitte stellen Sie sicher, dass auf allen Seiten des Einkommensteuerbescheides Ihr Name, das Steuerjahr (bitte gegebenenfalls auf den Kopien ergänzen) ersichtlich sind!