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Kammerbeitrag – welche Einkünfte berücksichtigen?
Welche Einkünfte werden auf der Basis des Einkommensteuerbescheides bei der Beitragsveranlagung berücksichtigt:
Die Angaben für die Ermittlung der relevanten Einkunftsarten sind dem Steuerbescheid in der Rubrik "Berechnung des zu versteuernden Einkommens" zu entnehmen (in der Regel auf Seite 1 oder 2 des Steuerbescheides).
Beispiel: Auszug aus dem Einkommenssteuerbescheid
Finanzamt Musterhausen Steuernummer: 123 456 789 10 für Frau / Herrn Mustername... | Bescheid für 2023 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer |
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Berechnung des zu versteuernden Einkommens | Relevant für den Kammerbeitrag | |
| Euro |
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 125 | ja |
Einkünfte aus selbständiger Arbeit | 5.437 | ja |
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Einkünfte aus nichtselbständiger | 48.520 | ja |
abzüglich Werbungskosten | - 1.200 | ja |
Einkünfte | 47.320 | ja |
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Einkünfte aus Kapitalvermögen | 22 | nein |
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | 5.555 | nein |
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Gesamtbetrag der Einkünfte | 58.659 | nein |
Feststellung des zu versteuernden Einkommens | ||
Vorsorgeaufwand |
-8.548 | nein
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Zu versteuerndes Einkommen | …. |
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zu unserem Beispiel:
als Mitglied erzielten Sie im Jahr 2023 insgesamt Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit (Gewerbebetrieb + selbständige Arbeit + nichtselbständige Arbeit abzüglich Werbungskosten abzgl. Kinderfreibetrag) = 44.334 Euro.
Der Beitrag errechnet sich aus allen Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit; multipliziert mit dem aktuellen Hebesatz von 0,26 v.H, abgerundet auf volle Euro-Beträge.
Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, alle Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen, außergewöhnliche Belastungen etc. werden für die Ermittlung des Kammerbeitrages weder hinzugerechnet noch abgezogen!
Bitte stellen Sie sicher, dass auf allen Seiten des Einkommensteuerbescheides Ihr Name, das Steuerjahr (bitte gegebenenfalls auf den Kopien ergänzen) ersichtlich sind!