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Beitrag für die Ausbildung der Medizinischen Fachangestellten
Die Bezirksärztekammer Trier ist zuständige Stelle im Sinne des Berufsbildungsgesetzes für die Berufsausbildung der Medizinischen Fachangestellten.
Die Bezirksärztekammer Trier ist nach § 1 Abs. 2 der Beitragsordnung in Verbindung mit § 18 der Hauptsatzung berechtigt, Beiträge zur Deckung der Aufwendung für die Berufsausbildung von Medizinischen Fachangestellten zu erheben. Die entsprechende Rechtsgrundlage hat die Vertreterversammlung am 23.11.2022 als Satzung beschlossen. Die Satzung wurde in der Vertreterversammlung am 19.11.2025 geändert.
Der Beitrag wird nicht nur von den Mitgliedern erhoben, die Medizinischen Fachangestellten ausbilden oder auch beschäftigen. Vielmehr wird die Umlage von allen Ärztinnen und Ärzten erhoben, die einen Nutzen von der Durchführung der Ausbildung der Medizinischen Fachangestellten haben und denen damit die Ausbildung von Medizinischen Fachangestellten zugute kommt.
Der Beitrag für die Ausbildung der Medizinischen Fachangestellten wurde von der Vertreterversammlung der Bezirksärztekammer Trier mit der entsprechenden Satzung am 19.11.2025 neu festgesetzt. Danach ist von den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten sowie den ermächtigten Chefärzten ein Betrag von 90,00 € jährlich zu zahlen.
Darüber hinaus ist von Ausbildungsbetrieben, bei denen der Ausbilder nicht zu der o.g. Personengruppe gehört (Gesundheitsämter, Krankenhausabteilungen, Bundeswehr, MVZ), eine Eintragungsgebühr je Ausbildungsvertrag von 540,00 € (sechsfacher Betrag) zu zahlen. Die Rechtsgrundlage findet sich in der Verwaltungsgebührenordnung.


