Erste Hilfe
Informationen zum Erste Hilfe Kurs
Nach der Prüfungsordnung ( § 10 Abs. 4 Buchstabe a) 3. Spiegelstrich) ist zur Zulassung zur Abschlussprüfung ein Nachweis über ausreichende Kenntnisse in der Ersten Hilfe zu führen.
Ab April 2015 muss der Kursnachweis neun Unterrichtseinheiten beinhalten und nicht älter als drei Jahre - gemessen am Zeitpunkt der Anmeldung zur Abschlussprüfung - betragen.
Der ausbildende Arzt hat die/den Auszubildenden für die Teilnahme am Erste – Hilfe - Kurs freizustellen (§ 2 Buchstabe a) und c) des Berufsausbildungsvertrages).
Für diese außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahme trägt der ausbildende Arzt die Kosten, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind.
(§ 4 Abs. 3 des Berufsausbildungsvertrages).
Zur Erläuterung sei folgendes angemerkt:
Verordnung über die Berufsausbildung zur/zum Medizinischen Fachangestellten
§ 4 Nr. 10
Handeln bei Not- u. Zwischenfällen gehören zur Berufsausbildung
§ 9 Nr. (3) Abs. 1, Buchstabe j
Hilfeleistungen bei Notfällen in der Praxis sind Bestandteil in den Prüfungsfächern
Behandlungsassistenz und praktischen Teil der Abschlussprüfung.
Auszüge aus dem Berufsausbildungsvertrag (vgl. hierzu § 10 JArbSchG)
§ 2 a)
Können Fertigkeiten und Kenntnisse in der Praxis nicht vermittelt werden, muss die/der Ausbildende dafür Sorge tragen, dass diese außerbetrieblich vermittelt werden.
§ 2 c)
Für diesen Fall hat die ausbildende Ärztin, der ausbildende Arzt die Auszubildende freizustellen
§ 4 Abs. (3)
Die ausbildende Ärztin/ der ausbildende Arzt trägt die Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, gemäß § 2 Buchstabe a), soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind.