Anrechnung von Weiterbildung im Ausland

Umschreibung einer Facharzt-Anerkennung:

Umschreibung einer Facharzt-Anerkennung aus einem EU-Land:
Wenn Sie in einem anderen EU-Land eine Facharztanerkennung erworben haben, können Sie als Mitglied der Bezirksärztekammer prüfen lassen, ob diese in die deutsche Facharztbezeichnung umgeschrieben werden kann. Hierzu reichen Sie bitte folgende Unterlagen als beglaubigte Fotokopien ein:

  • Formloses Antragsschreiben
  • Urkunde der Facharztanerkennung mit deutscher Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer
  • EU-Konformitätsbescheinigung, erteilt von der in diesem Land zuständigen Behörde mit Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer

Umschreibung einer Facharzt-Anerkennung aus einem Drittstaat:

Wenn Sie in einem Drittstaat eine Facharztanerkennung erworben haben, können Sie als Mitglied der Bezirksärztekammer prüfen lassen, ob diese als gleichwertig anerkannt werden kann. Hierzu reichen Sie das zum Download bereit stehende Dokument „Prüfung einer Drittstaaten-Facharztarztanerkennung“ mit den darin aufgelisteten Unterlagen ein.

Der jeweils zuständige Fachausschuss wird die Unterlagen begutachten; Sie erhalten einen für den Bereich der Bezirksärztekammer Trier verbindlichen Bescheid zu ggf. bestehenden Defiziten. Insgesamt ist mit einer mehrwöchigen Bearbeitungsdauer zu rechnen.

Anrechnung von Weiterbildungszeiten:

Anrechnung von Weiterbildungszeiten aus einem EU-Staat: 

Die Antragstellung ist erst nach Begründung der Mitgliedschaft bei der Bezirksärztekammer Trier möglich. Hierzu reichen Sie das zum Download bereit stehende Dokument „Bewertung von Weiterbildungszeiten in der EU“ mit den darin aufgelisteten Unterlagen ein.

Der jeweils zuständige Fachausschuss wird die Unterlagen begutachten; Sie erhalten einen für den Bereich der Bezirksärztekammer Trier verbindlichen Bescheid zur Anrechnung der Zeiten. Insgesamt ist mit einer mehrwöchigen Bearbeitungsdauer zu rechnen.
 

Für die Bearbeitung des Antrages wird jeweils eine Gebühr von 150,00 Euro erhoben.

 

Anrechnung von Weiterbildungszeiten aus einem Drittstaat:

Weiterbildungszeiten ohne bereits erworbene Facharztanerkennung im Herkunftsland sind nicht anrechnungsfähig.                                                        

Hierzu ist keine Antragstellung möglich.