Berufsschulbesuch
Freistellungspflicht zum Berufsschulunterricht:
Gemäß § 2 c des Ausbildungsvertrages hat der Ausbilder die Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule anzuhalten und freizustellen.
Anmeldung:
Die Auszubildenden müssen bei der Berufsbildenden Schule angemeldet werden. Das Anmeldeformular wird mit dem Berufsausbildungsvertrag zugesandt.
Schulort:
Die Zuständigkeit der Berufsschule ist vom Land geregelt.
Der Schulort richtet sich nach dem Sitz der Praxis und nicht nach dem Wohnsitz der Auszubildenden.
Sondergenehmigung zum Besuch einer anderen Schule:
Die eigentlich zuständige Berufsschule kann auf Antrag durch die Auszubildende eine Sondergenehmigung zum Besuch einer anderen Schule erteilen.
Entschuldigung:
Für jedes Fehlen in der Berufsbildenden Schule muss durch die Auszubildende bei der Schule (i. d. R. beim Klassenlehrer) eine ordnungsgemäße Entschuldigung, die vom Ausbilder zur Kenntnis genommen wurde, vorgelegt werden.
Unterrichtstage:
Die Einteilung der Unterrichtsstunden und -tage obliegt allein der Berufsbildenden Schule.
Anrechnung der Schulzeit auf die wöchentliche Arbeitszeit:
In der Regel haben die Auszubildenden jede Woche 1 x und alle zwei Wochen 2 x Unterricht.
Anrechnung bei Minderjährigen:
An einem Schultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden à 45 Minuten müssen 8 Stunden auf die wöchentliche Arbeitszeit angerechnet werden. Die Auszubildende darf an diesem Tag nicht mehr beschäftigt werden.
Bei dem zweiten Schultag wird angerechnet: Die tatsächliche Zeit (einschließlich der Pausen) + die Wegezeit zurück in die Praxis, sofern die Auszubildende noch mal in die Praxis muss.
Anrechnung von Berufsschulzeiten bei volljährigen Auszubildenden:
Ein Berufsschultag wird mit der Unterrichtszeit einschließlich der Pausen und ggf. der Wegezeit zurück in die Praxis berechnet und auf die Wochenarbeitszeit angerechnet.