Verkürzung
Empfehlungen für die Verkürzung der Ausbildungszeit der Medizinischen Fachangestellten in Rheinland-Pfalz
Gemäß § 8 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes -BBiG- besteht in besonderen Fällen die Möglichkeit einer Ausbildungszeitverkürzung.
I. Vor Abschluss des Ausbildungsvertrages
Keine Verkürzung:
- ohne abgeschlossenen Vorberuf
- fachverwandte Ausbildung unter 1 Jahr
Verkürzung um ½ Jahr:
Fachverwandte Berufsausbildung von mindestens 1 Jahr ohne Abschluss
Verkürzung um höchstens 1 Jahr:
- Abiturient*innen
- mit abgeschlossener Ausbildung in einem fachverwandten Vorberuf
- vom Arbeitsamt anerkannte Umschulungsmaßnahme
Die Beanspruchung des Leistungsbonusses nach § 45 Abs 1 BBiG entfällt bei einer Verkürzung der Ausbildungszeit von 1 Jahr im Vorhinein.
II. Nach Abschluss des Ausbildungsvertrages
Verkürzung um ½ Jahr durch Leistungsbonus
Bei einem Gesamtnotendurchschnitt des berufsbezogenen Unterrichts
(Lernfelder 1-8) von mindestens 2,0 im Zeugnis des 2. Ausbildungsjahres
und keine Mängel in der Zwischenprüfung; die Beurteilung durch den
ausbildenden Arzt muss ebenfalls mindestens der Note 2,0 entsprechen.
Der Antrag muss gemeinsam von Ausbilder und Auszubildenden (m/w/d) schriftlich bei der Ärztekammer Trier eingereicht werden. Eine beglaubigte Kopie des Schulzeugnisses vom Ende des zweiten Ausbildungsjahres ist beizufügen.
Weiter Verkürzungsregelungen finden Sie unter: Empfehlungen Bundesinstituts für berufliche Bildung