Verkürzung
Empfehlungen für die Verkürzung der Ausbildungszeit der Medizinischen Fachangestellten in Rheinland-Pfalz
Gemäß § 8 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes -BBiG- besteht in besonderen Fällen die Möglichkeit einer Ausbildungszeitverkürzung.
I. Vor Abschluss des Ausbildungsvertrages
Keine Verkürzung:
- ohne abgeschlossenen Vorberuf
- fachverwandte Ausbildung unter 1 Jahr
Verkürzung um ½ Jahr:
Fachverwandte Berufsausbildung von mindestens 1 Jahr ohne Abschluss
Verkürzung um höchstens 1 Jahr:
- Abiturient*innen
- mit abgeschlossener Ausbildung in einem fachverwandten Vorberuf
- vom Arbeitsamt anerkannte Umschulungsmaßnahme
Die Beanspruchung des Leistungsbonusses nach § 45 Abs 1 BBiG entfällt bei einer Verkürzung der Ausbildungszeit von 1 Jahr im Vorhinein.
II. Nach Abschluss des Ausbildungsvertrages
Verkürzung um ½ Jahr durch Leistungsbonus
Bei einem Gesamtnotendurchschnitt des berufsbezogenen Unterrichts
(Lernfelder 1-8) von mindestens 2,0 im Zeugnis des 2. Ausbildungsjahres
und keine Mängel in der Zwischenprüfung; die Beurteilung durch den
ausbildenden Arzt muss ebenfalls mindestens der Note 2,0 entsprechen.
Der Antrag muss gemeinsam von Ausbilder und Auszubildenden (m/w/d) schriftlich bei der Ärztekammer Trier eingereicht werden. Eine beglaubigte Kopie des Schulzeugnisses vom Ende des zweiten Ausbildungsjahres ist beizufügen.
Der Antrag kann bereits mit dem Ausbildungsvertrag gestellt werden.
Weiter Verkürzungsregelungen finden Sie unter: Empfehlungen Bundesinstituts für berufliche Bildung


