Verkürzung

Empfehlungen für die Verkürzung der Ausbildungszeit der Medizinischen Fachangestellten in Rheinland-Pfalz

Gemäß § 8 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes -BBiG- besteht in besonderen Fällen die Möglichkeit einer Ausbildungszeitverkürzung.

I. Vor Abschluss des Ausbildungsvertrages

Keine Verkürzung:

  1. ohne abgeschlossenen Vorberuf
  2. fachverwandte Ausbildung unter 1 Jahr

 

Verkürzung um ½ Jahr:

Fachverwandte Berufsausbildung von mindestens 1 Jahr ohne Abschluss

 

Verkürzung um höchstens 1 Jahr:

  1. Abiturient*innen
  2. mit abgeschlossener Ausbildung in einem fachverwandten Vorberuf
  3. vom Arbeitsamt anerkannte Umschulungsmaßnahme

Die Beanspruchung des Leistungsbonusses nach § 45 Abs 1 BBiG entfällt bei einer Verkürzung der Ausbildungszeit von 1 Jahr im Vorhinein.

 

II. Nach Abschluss des Ausbildungsvertrages

      Verkürzung um ½ Jahr durch Leistungsbonus 

      Bei einem Gesamtnotendurchschnitt des berufsbezogenen Unterrichts      

      (Lernfelder 1-8) von mindestens 2,0 im Zeugnis des 2. Ausbildungsjahres  

      und keine Mängel in der Zwischenprüfung; die Beurteilung durch den 

      ausbildenden Arzt muss ebenfalls mindestens der Note 2,0 entsprechen.

 

Der Antrag muss gemeinsam von Ausbilder und Auszubildenden (m/w/d) schriftlich bei der Ärztekammer Trier eingereicht werden. Eine beglaubigte Kopie des Schulzeugnisses vom Ende des zweiten Ausbildungsjahres ist beizufügen.

Weiter Verkürzungsregelungen finden Sie unter: Empfehlungen Bundesinstituts für berufliche Bildung