Meldewesen

Meldewesen der Kammer

Um Wartezeiten zu vermeiden, bitten wir um vorherige Terminvereinbarung.

Wir bitten um Verständnis, dass die Abt. Meldewesen dienstags und donnerstags vormittags nicht erreichbar ist. Vielen Dank.

Jede/r Ärztin/Arzt hat sich nach Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit im Bereich der Bezirksärztekammer Koblenz unverzüglich bei unserer Kammer anzumelden. Die Anmeldepflicht besteht unbeschadet der gleichzeitigen Zugehörigkeit zu der Ärztekammer eines anderen Landes oder einer anderen Bezirksärztekammer. 

Dem Meldebogen sind beglaubigte Fotokopien seiner Approbations- und Promotionsurkunde und der Urkunde über die Anerkennung von Gebiets-, Teilgebiets- bzw. Schwerpunkts- oder Zusatzbezeichnungen, sofern sich diese noch nicht in seiner bei einer anderen Ärztekammer geführten Meldeakte befinden. Gleiches gilt für die Fachkunden.

Bitte beachten Sie, dass Sie durch die Anmeldung in Rheinland-Pfalz automatisch in zwei Kammern Mitglied werden. Sie sind dann sowohl Mitglied der Landesärztekammer als auch der jeweils regionalen Bezirksärztekammer.

Außerdem bitten wir zu beachten, dass der Meldebogen trotz der elektronischen Übermittlung der Daten per Post eigenhändig unterschrieben an die Bezirksärztekammer Trier gesendet werden muss.

LINKOnline Meldeportal
 

Veränderungen unverzüglich mitteilen

Kommt es während der Kammermitgliedschaft zu Veränderungen, sind diese der Bezirksärztekammer Trier unverzüglich mitzuteilen. Gerne können Sie uns die Sachverhalte melden unter: meldewesen@aerztekammer-trier.de oder formlosen Brief mitteilen.

Das gehört zu einer Änderungsmeldung:

  • Ihre neue Tätigkeit
  • Dienstanschrift
  • Privatanschrift
  • Approbation
    (beglaubigte Kopie der Approbationsurkunde zum Verbleib in der Personalakte)
  • Promotion
    (beglaubigte Kopie der Promotionsurkunde zum Verbleib in der Personalakte)
  • Namensänderung
    (beglaubigte Kopie der Eheurkunde zum Verbleib in der Personalakte)

Für Ihre Abmeldung benötigen wir

  • Anschrift der neuen Arbeitsstelle bzw. Praxis
  • Privatanschrift
  • Datum, wann die Tätigkeit beendet wird / wurde 

     

    Die Informationspflichten für Mitglieder bei der Erhebung von Daten nach der Art. 13 EU-Datenschutzgrundverordnung  finden Sie hier: Informationspflicht DSGVO
     

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

Angestellte Ärztinnen und Ärzte haben die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VI - SGB VI). Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wirkt vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an, wenn der Befreiungsantrag innerhalb von 3 Monaten seit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bei der Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Trier eingeht, ansonsten vom Eingang des Antrages bei der Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Trier an.

WICHTIG

Befreiungsantrag DRV: Seit dem 01.01.2023 müssen Anträge auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht in elektronischer Form gestellt werden (sogenannter eBefreiungsantrag)! Bitte setzen Sie sich hierzu telefonisch mit der Versorgungseinrichtung in Verbindung: Tel. 0651-170 886 0 Den Befreiungsantrag finden Sie unter: www.e-befreiungsantrag.de/ebefreiung/

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass Versäumnisse, die zu einer Verzögerung der Antragstellung führen, keine rückwirkende Befreiung rechtfertigen.
Das Bundessozialgericht hat in einem Urteil vom 31.10.2012 entschieden, dass entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis der Deutschen Rentenversicherung Bund einer einmal ausgesprochenen Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rechtswirkung nur solange zugesprochen werden kann, wie der Betreffende seine Tätigkeit, für die die Befreiung einmal ausgesprochen worden ist, noch ausübt.

Dies bedeutet, dass zukünftig alle Mitglieder, die ihren Arbeitgeber oder ihre berufsbezogene Tätigkeit wechseln, zwingend einen neuen Befreiungsantrag stellen müssen.

Die Antragsfrist für eine Befreiung beträgt drei Monate ab Aufnahme der neuen Tätigkeit. Wird diese Frist nicht eingehalten, kann eine Befreiung erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung erfolgen, unabhängig davon, ob zuvor bereits die materiellen Befreiungsvoraussetzungen vorgelegen haben.

Wir raten Ihnen deshalb, bei jedem Wechsel der Tätigkeit unverzüglich einen neuen Befreiungsantrag zu stellen. Geht der Antrag nicht fristgerecht innerhalb von drei Monaten nach Antritt der neuen Beschäftigung bei dem Versorgungswerk ein, tritt eine Doppelversicherung ein, die zu einer doppelten Beitragspflicht zur Versorgungseinrichtung und zusätzlich zur Deutschen Rentenversicherung Bund führt.

Nähere Informationen zur Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Trier können Sie bei dieser erfragen:

Die Versorgungseinrichtung ist eine Sondereinrichtung der Bezirksärztekammer Trier und in unserem Bereich zuständig für die berufsständische Altersversorgung.

Schönborntr. 10, 54295 Trier
Telefon: 0651 - 170 886 0 / Telefax: 0651 - 170 886 66

http://www.ve-trier.de 
info@ve-trier.de