Ausbildung
Ausbildung zur / zum Medizinischen Fachangestellten MFA
Der Beruf der Medizinischen Fachangestellten (MFA) ist ein anerkannter Ausbildungsberuf, der seit dem Jahr 2007 den Beruf der Arzthelferin abgelöst hat. Er steht seit der Neugliederung der Berufsausbildung auch Männern offen. Vor dem Beginn der Berufsausbildung schließen der ausbildende Arzt und die/der Auszubildende einen schriftlichen Berufsausbildungsvertrag ab. Dieser Vertrag ist von dem ausbildenden Arzt der zuständigen Ärztekammer zur Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzureichen.
Voraussetzungen für den Beruf
Freude am Umgang mit Menschen
Fähigkeit und Bereitschaft zu verantwortungsvollem Arbeiten
Flexibilität, Geschicklichkeit und Einsatzbereitschaft, Kontaktfähigkeit
Freude und Interesse am Arbeiten im Team
Bereitschaft zu gründlichem Lernen
Schulbildung
Guter Hauptschulabschluss oder mittlere Reife
Ausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre und wird im dualen System durchgeführt, d. h. der praktische Teil der Ausbildung erfolgt in der Arztpraxis, der theoretische Teil in der Berufsschule.
Berichtsheft
Über die Ausbildung in der Praxis ist handschriftlich ein Berichtsheft zu führen. Diese Berichtshefte werden dem Ausbildungsbetrieb nach Eintragung des Ausbildunsgvertrag zugesandt. Der Berufsbildungsausschuss hat im Jahr 2014 Hinweise zum Ausfüllen des Berichtsheft erstellt. Diese finden Sie in der rechten Spalte zum download.
Zwischenprüfung
Am Ende des zweiten Ausbildungsjahres erfolgt eine Zwischenprüfung. Sie dient der Ermittlung des Leistungs-standes des Auszubildenden.
Abschlussprüfung
Die dreijährige Ausbildung schließt mit einer Abschlussprüfung vor einem Prüfungsausschuss der Bezirksärztekammer ab. Die Abschlussprüfung ist in den Prüfungsfächern "Medizin", "Verwaltung" sowie "Wirtschafts- und Sozialkunde" schriftlich und im Prüfungsfach "Praktische Übungen" überwiegend mündlich durchzuführen.
Bei Bestehen der Abschlussprüfung erteilt die Ärztekammer den Brief "Medizinische Fachangestellte" bzw. "Medizinischer Fachangestellter". Mit dem Erhalt dieses Briefes können Sie als qualifizierte Mitarbeiterin bzw. als qualifizierter Mitarbeiter in der Praxis eines Arztes tätig werden.
Ausbildungsvergütung
Die Ausbildungsvergütung beträgt ab dem 01.03.2024
im 1. Jahr monatlich 965 Euro,
im 2. Jahr monatlich 1.045 Euro,
im 3. Jahr monatlich 1.130 Euro.
Urlaub:
28 Arbeitstage jährlich
Nachdem das Bundesarbeitsgericht eine Staffelung von Urlaubstagen "aus Altersgründen" bereits ab dem 30. oder 40. Lebensjahr als "unmittelbare, nicht gerechtfertigte Diskriminierung" untersagt hatte, war eine Anpassung der in § 16 des Manteltarifvertrags enthaltenen Urlaubsregelung notwendig geworden. Seit 01.01.2013 gilt für Medizinische Fachangestellte (MFA) nun eine neue Urlaubsregelung. MFA stehen künftig 28 Urlaubstage und ab dem vollendeten 55. Lebensjahr 30 Urlaubstage zu. MFA im Alter unter 30 Jahre haben somit zwei Tage mehr Urlaub im Jahr, als bisher.
Für MFA, die vor Inkrafttreten des Änderungstarifvertrags bereits 40 Jahre alt geworden sind und damit nach der bisherigen Regelung einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen haben, enthält der Änderungstarifvertrag eine Bestandsschutzregelung. Die betreffenden MFA behalten bei über den 31.12.2012 hinaus fortbestehendem Arbeitsverhältnis weiter den Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen bzw. 36 Werktagen. Der Änderungstarifvertrag wurde veröffentlicht im Dt.Äbl. v. 07.01.2013, A 44.
Arbeitszeit:
Durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich
Fehlzeiten in der Ausbildung
In Rheinland-Pfalz wird bei der Ausbildung von Medizinischen Fachangestellten eine Fehlzeitgrenze von 10 % der Gesamtausbildungsdauer zugrunde gelegt. Das bedeutet, dass bei einer dreijährigen Ausbildung maximal 66 Fehltage pro Jahr toleriert werden, bevor es Auswirkungen auf die Zulassung zur Zwischen- bzw. Abschlussprüfung gibt. Bei höheren Fehlzeiten kann die Zulassung zur Prüfung abgelehnt werden.
Kündigung bzw. Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
Während der Probezeit (i.d.R. 4 Monate) kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.
Nach Beendigung der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden:
- Aus einem wichtigen Grund und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist.
Hinweis: Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrundeliegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als 2 Wochen bekannt sind. - Von der Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, wenn sie die Berufsausbildung ganz aufgeben oder sich für eine anderen Ausbildungsberuf ausbilden lassen will.
- Im beiderseitigen Einvernehmen, wobei dann ein schriftlicher Auflösungsvertrag erforderlich ist.
Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Wichtig!
Nach Kündigung bzw. Auflösung des Ausbildungsverhältnisses benötigt die Bezirksärztekammer Trier eine schriftliche Mitteilung, zu welchem Termin genau das Ausbildungsverhältnis beendet wurde.