Erziehungsurlaub
Informationen zum Erziehungsurlaub von MFA
Die Ausbildungszeit verlängert sich durch die Mutterschutzfrist nicht.
Die Auszubildende hat Anspruch auf Erziehungsurlaub bis zu 3 Jahren und muss diesen 4 Wochen vor Inanspruchnahme dem Ausbilder melden (mit Angabe der Dauer).
Die Ausbildungszeit verlängert sich automatisch um die Zeit des Erziehungsurlaubs (§ 20 Abs. 1 BErzGG).
Die evtl. Fehlzeiten vor der Mutterschaft (Ausfallzeit durch evtl. Krankheit) und die Zeiten des Erziehungsurlaubes müssen nachgeholt werden.
Der Vertrag muss in diesem Fall mit dem Ausbilder schriftlich über die Fehlzeit plus die Erziehungszeit ergänzt werden, danach ist eine Teilnahme an der darauffolgenden Prüfung als Externe möglich oder der Ausbilder ist einverstanden, die Auszubildende für die Fehlzeit + Erziehungszeit + Zeit bis zur nächsten Prüfung zu beschäftigen.
Auszubildende können während ihres Erziehungsurlaubs, nach Absprache mit der Schule, an dem Berufsschulunterricht teilnehmen; dieser wird aber nicht auf die Ausbildungszeit angerechnet.
Informationen zum Mutterschutz und Erziehungsgeld erhalten Sie dort:
Struktur-u. Genehmigungsdirektion Nord · Regionale Gewerbeaufsicht
Stresemannstr. 3-5
56068 Koblenz
Tel.: 0261/1200
Deworastr. 8
54290 Trier
Tel.: 0651/46010
Hauptstr. 238
55743 Idar-Oberstein
Tel. 06781/5650
Nach § 5 des Mutterschutzgesetzes hat der Arbeitgeber die Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsichtsamt) unverzüglich von der Mitteilung der werdenden Mutter zu benachrichtigen.
Hierzu ist ein Meldebogen beim Gewerbeaufsichtsamt erhältlich.
Daraufhin erhält der Arbeitgeber Informationen zur Weiterbeschäftigung. Bei MFA wird auf die Beschäftigungsverbote (verbotene Tätigkeiten) in der Praxis hingewiesen.
Folgende Broschüren sind kostenfrei beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erhältlich:
11018 Berlin
Tel: 0180/1907050
Internet: www.bmfsfj.de
Email broschuerenstelle@bmfsfj.de
Mutterschutzgesetz; Leitfaden zum Mutterschutz
Erziehungsgeld, Elternzeit