Der Vorstand der Bezirksärztekammer Trier
1. Zusammensetzung
Dem Vorstand der Bezirksärztekammer Trier als Organ der Kammer mit exekutiver Funktion gehören an:
- der/die Vorsitzende,
- ein/eine Stellvertreter/Stellvertreterinnen,
- fünf weitere Beisitzer - jeder der Beisitzer hat einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin.
- der/die Vorsitzende der Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Trier nimmt mit beratender Stimme teil.
2. Wahl
Die Mitglieder des Vorstandes werden in schriftlicher, geheimer Wahl von der Vertreterversammlung in getrennten Wahlgängen gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Kommt im ersten Wahlgang keine Mehrheit zustande, entscheidet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten, die die höchste Stimmenzahl auf sich vereinigt hatten. Kommt im ersten Wahlgang keine Mehrheit zustande, entscheidet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten, die im ersten Wahlgang die höchsten Stimmenzahlen auf sich vereinigen konnten. Die Stichwahl kann mehrfach wiederholt werden. Die Einzelheiten der Durchführung der Wahlen zum Vorstand regelt die Geschäftsordnung.
Der Vorstand versieht sein Amt nach Ablauf einer Wahlperiode bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
Die Vertreterversammlung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes einzelnen oder sämtlichen Mitgliedern des Vorstandes sowie deren Stellvertretern/Stellvertreterinnen ihr Vertrauen dadurch entziehen, dass sie diese im Wege der geheimen Stimmabgabe mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen aus ihren Ämtern abberuft. Die Abberufung ist der/dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Die notwendig werdende Ergänzungswahl ist in der gleichen Sitzung der Vertreterversammlung durchzuführen.
3. Zuständigkeit
Der Vorstand der Bezirksärztekammer Trier ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht der Vertreterversammlung vorbehalten sind. Er stellt den Haushaltsplan auf und ist der Vertreterversammlung für die Führung der laufenden Geschäfte und die Einhaltung des Haushaltsplanes verantwortlich. Die Wahrnehmung einzelner Aufgaben kann der Vorstand einem Vorstandsmitglied oder einem Bediensteten der Bezirksärztekammer Trier übertragen. Die Mitglieder des Vorstandes, soweit sie nicht Mitglieder der Vertreterversammlung sind, haben das Recht, an den Sitzungen der Vertreterversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen.
Die/der Vorsitzende ist an die Beschlüsse des Vorstandes bzw. der Vertreterversammlung gebunden. Er beruft die Sitzungen des Vorstandes und der Vertreterversammlung ein und leitet sie.
Die/der Vorsitzende des Vorstandes vertritt die Bezirksärztekammer Trier gerichtlich und außergerichtlich. Im Verhinderungsfall vertritt ihn die/der stellvertretende Vorsitzende. Ist auch diese verhindert, so tritt das an Jahren älteste Mitglied des Vorstandes als weitere/r Stellvertreter/in ein.
4. Einberufung des Vorstands
Der Vorstand muss mindestens einmal vierteljährlich und darüber hinaus dann einberufen werden, wenn der Geschäftsplan es erfordert oder mindestens drei Mitglieder des Vorstandes dies verlangen. Die Einladung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von mindestens einer Woche. In dringenden Fällen kann die Einberufung in kürzerer Frist (jedoch nicht unter 24 Stunden) erfolgen. Ist ein Mitglied verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, so soll es die Einladung unverzüglich unter Beifügung der Informations- und Arbeitsunterlagen an seine Stellvertreterin/seinen Stellvertreter weiterleiten und die Vorsitzende/den Vorsitzenden hiervon benachrichtigen.
5. Beschlussfähigkeit
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn einschließlich der/des Vorsitzenden oder ihres/seines Stellvertreters/ihrer Stellvertreterin/seiner Stellvertreterin mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.
6. Beschlussfassungen
Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden oder ihres/seines Stellvertreters/ihrer/seiner Stellvertreterin. Stimmenthaltungen zählen nicht mit. Soweit zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand eingeladen ist, gilt für den Fall einer Beschlussunfähigkeit die für die Vertreterversammlung getroffene Regelung entsprechend: Bei einer vorangegangenen Beschlussunfähigkeit kann in der folgenden Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder ein Beschluss gefasst werden kann, wenn bereits in der Einladung auf diese Möglichkeit der Beschlussfassung hingewiesen wurde.
7. Öffentlichkeit der Sitzungen
Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann weiteren Personen die Anwesenheit gestatten.