Jugendarbeitsschutz

Abrechnung der Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

Die Kosten einer Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz werden vom Land erstattet, wenn der Arzt der Kostenforderung einen Untersuchungsberechtigungsschein beifügt.

Die Untersuchungsberechtigungsscheine werden von der für die Wohnung, bei mehreren Wohnungen von der für die Hautwohnung des Jugendlichen, zuständigen Meldebehörde ausgestellt.

Der Untersuchungsberechtigungsschein, der zur Abrechnung gelangt, ist vollständig mit

  • Untersuchungsdatum
  • Unterschrift und Praxisstempel
  • Bankverbindung

auszufüllen.

Abrechnungsstelle für die ärztlichen Untersuchungen ist die Bezirksärztekammer, in deren Bezirk der Untersuchungsberechtigungsschein ausgegeben worden ist, unabhängig davon, in welchem Kammerbereich der untersuchende Arzt seine Praxis hat.

Dem Berechtigungsschein sind keine Untersuchungs- und Erhebungsbögen beizulegen. Diese Formulare bleiben beim untersuchenden Arzt.

Bei den Ergänzungsuntersuchungen sind zusätzlich zu oben genannten Angaben die Abrechnungsziffern nach der GOÄ aufzuführen, die mit dem einfachem Faktor erstattet werden.

Sollten Sie noch weitere Fragen haben, steht Ihnen bei der Bezirksärztekammer Trier Frau Monika Reichert, Tel.: 0651-994759-16, E-Mail: reichert@aerztekammer-trier.de gerne zur Verfügung.