Abschlussprüfung
Informationen zur MFA Abschlussprüfung
Die dreijährige Ausbildung schließt mit der Abschlussprüfung vor einem Prüfungsausschuss der Bezirksärztekammer ab.
Hierfür werden von der Kammer jährlich zwei Termine angeboten (Sommer-Abschlussprüfung, Zeitraum Mai – Juli / Winter-Abschlussprüfung, Zeitraum November - Dezember), wobei der Ausbildungsbeginn mit ausschlaggebend für die jeweilige Zulassung ist.
Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen Teil mit den Prüfungsbereichen Behandlungsassistenz, Betriebsorganisation und -verwaltung, Wirtschafts- und Sozialkunde, sowie einem praktischen Teil.
Weitere Informationen (Zulassungsvoraussetzungen, vorzeitigen Zulassung) finden Sie in § 8 und § 9 der Prüfungsordnung.
Folgende Unterlagen müssen eingereicht werden:
- Anmeldeformular durch Ausbilder und Auszubildende unterschrieben
- Das ordnungsgemäß geführte Ausbildungsnachweisheft (Berichtsheft)
- Nachweis über Kenntnisse in Erster Hilfe, der zum Zeitpunkt der schriftlichen Prüfung nicht älter als 3 Jahre sein darf, im Original
- Letztes Zeugnis der Berufsbildenden Schule in Kopie
Bei Nichtvorliegen der vorgenannten Unterlagen innerhalb der gesetzten Fristen ist die Zulassung zur Prüfung ausgeschlossen (§ 10 Abs. 5 Prüfungsordnung).
Die schriftliche Prüfung wird in der jeweiligen Berufsbildenden Schule oder der Bezirksärztekammer durchgeführt.
Der Arbeitgeber hat den Prüfungsteilnehmer für die Teilnahme an der Prüfung und den Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, freizustellen.
Spätestens vor Beginn der praktischen Prüfung liegt allen Auszubildenden das schriftliche Prüfungsergebnis vor.
Die Prüfungsteilnehmer erhalten bei bestandener Prüfung am Tag der praktischen Prüfung eine vorläufige Bescheinigung über das Ergebnis der Abschlussprüfung durch den Prüfungsausschuss ausgehändigt. Der Ausbilder erhält in diesem Falle keine weitere Nachricht.
Mitteilung über das Prüfungsergebnis bei nicht bestandener Prüfung:
Bei nicht bestandener Prüfung erhalten die Teilnehmer nach der praktischen Prüfung bzw. nach der mündlichen Ergänzungsprüfung einen Prüfungsbescheid auf dem Postweg.
Der Ausbilder erhält eine Kopie der Bescheinigung über die nicht bestandene Prüfung zugesandt.
Hinweis:
Gemäß § 21 Abs. 3 BBiG verlängert sich das Ausbildungsverhältnis, sofern die Auszubildende die Prüfung nicht besteht, auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Abschlussprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr
Auszüge aus der Prüfungsordnung
§ 14 Inhalt und Gliederung der Prüfung
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.
Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
Behandlungsassistenz: 120 Minuten
Betriebsorganisation und -verwaltung: 120 Minuten
Wirtschafts- und Sozialkunde: 60 Minuten
Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in höchstens 75 Minuten eine komplexe Prüfungsaufgabe bearbeiten sowie während dieser Zeit in höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Dem Prüfling ist eine angemessene Vorbereitungszeit einzuräumen.
Bei der Prüfungsaufgabe soll er praxisbezogene Arbeitsabläufe simulieren, demonstrieren, dokumentieren und präsentieren.
Die praktischen Prüfungen finden in Arztpraxen oder Krankenhausambulanzen statt.
Sind im schriftlichen Teil der Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit mangelhaft und im weiteren Prüfungsbereich mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von höchstens 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Zur Verbesserung von Noten ist dieses Verfahren nicht zulässig.
Rücktritt und Nichtteilnahme
Der Prüfling kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht begonnen.
Tritt der Prüfungsbewerber nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt, der - im Krankheitsfalle durch Vorlage eines ärztlichen Attestes über die Prüfungsunfähigkeit am Prüfungstag - unverzüglich nachzuweisen ist.
Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfling an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und über den Umfang der anzuerkennenden Prüfungsleistung trifft der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüfungsteilnehmers.
Feststellung des Prüfungsergebnisses
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich der Ergänzungsprüfung gemäß § 14 Abs. 6 sind das bisherige Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht sind.
Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.