NEU: Empfehlungen für die Verkürzung der Ausbildungszeit der Medizinischen Fachangestellten in Rheinland-Pfalz
Gemäß § 8 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes -BBiG- besteht in besonderen Fällen die Möglichkeit einer Ausbildungszeitverkürzung.
Der 10. Berufsbildungsausschuss der Landesärztekammer hat in seiner 3. Sitzung am 15.09.2007 die nachstehenden Empfehlungen - zuletzt geändert durch Beschluss des Berufsbildungsausschusses vom 07.02.2004 - beschlossen: (veröffentlicht im Ärzteblatt 3/2008)
I. Vor Abschluss des Ausbildungsvertrages
Keine Verkürzung:
a) ohne abgeschlossenen Vorberuf
b) fachverwandte Ausbildung unter 1 Jahr
Verkürzung um ½ Jahr:
fachverwandte Berufsausbildung von mindestens 1 Jahr ohne Abschluss
Verkürzung um höchstens 1 Jahr:
a) mit abgeschlossener Ausbildung in einem fachverwandten Vorberuf
b) Abiturienten/-innen
c) vom Arbeitsamt anerkannte Umschulungsmaßnahme
Die Beanspruchung des Leistungsbonusses nach § 45 Abs. 1 BBiG entfällt bei einer Verkürzung
der Ausbildungszeit von 1 Jahr im Vorhinein.
II. Nach Abschluss des Ausbildungsvertrages
Verkürzung um ½ Jahr durch Leistungsbonus
Bei einem Gesamtnotendurchschnitt des berufsbezogenen Unterrichts (Lernfelder 1-8)
von mindestens 2,0 im Zeugnis des 2. Ausbildungsjahres und keine Mängel in der Zwischenprüfung;
Die Beurteilung durch den ausbilde
nden Arzt muss ebenfalls mindestens
der Note 2,0 entsprechen.